Tiroler Kaminfachmann - Wichtige Gesetze

veröffentlicht von: Clemens H.
Hier finden Sie die wichtigsten Paragrafen und Gesetze die den Tiroler Kaminfachmann betreffen. Finden Sie uns auch unter: http://www.wipptalkamin.at
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02.05.19
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T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler


§ 4 T-FPO Allgemeine Verbote


(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern kann. Insbeson...

§ 5 T-FPO Lagerung und Verwahrung von brandgefährlichen Sachen


(1) Leicht brennbare Sachen sowie brennbare Flüssigkeiten und Gase sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine Brandgefahr vermieden und die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsarbeiten nicht erschwert wird. Insbesondere ist darauf ...

§ 8 T-FPO


(1) Rauchfangkehrer im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jene Rauchfangkehrer, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 19...

§ 9 T-FPO Reinigungspflichtige Anlagen


(1) Alle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. ...

§ 10 T-FPO Überprüfung von Feuerungsanlagen


(1) In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Abs. 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, ...

§ 11 T-FPO Durchführung der Überprüfung


(1) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Überprüfung dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Überprüfung auch oh...

§ 12 T-FPO Besondere Brandverhütungsmaßnahmen


(1) Der Rauchfangkehrer hat Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfänge, bei denen durch Kehren ein Zustand, der eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum ausschließt, nicht mehr her...

§ 13 T-FPO Hauptüberprüfung


(1) Der Rauchfangkehrer hat alle fünf Jahre, sofern nicht im betreffenden Jahr eine Feuerbeschau (§ 16) durchgeführt wird, alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu...

§ 14 T-FPO Selbstreinigungsrecht


(1) Die Behörde kanna)den Eigentümern von Alm-, Koch-, Jagd- und Forsthütten und dergleichen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude widmungsgemäß verwendet werden und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird, undb...

§ 15 T-FPO Kehrbuch


(1) Jeder Eigentümer einer Feuerungsanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen. In das Kehrbuch haben der Rauchfangkehrer oder die sonstigen mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betrauten Personen den Tag u...

Anl. 1 T-FPO


 Art der FeuerungsanlageBrennstoffAnzahl der Überprüfungen pro JahrBemerkungenEinzelfeuerstättenGas1 Heizöl extra leicht3xPellets2xsonstige Festbrennstoffe4xOffene KamineFestbrennstoffe2 Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach § 2 Abs. 48 des Tiroler...
Informationen zum Autor/zur Autorin dieser Gesetzessammlung: Clemens H.
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